GmbH & Co. KG

Die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist eine sehr interessante und vielseitigste Rechtsform, in der die Vorteile der GmbH und die Vorteile der Personengesellschaft kombiniert werden.

Die GmbH & Co. KG gehört zu den sog. Mischgesellschaften, bei denen Elemte der Kapital- und Personengesellschaften gemischt vorhanden sind. Zivilrechtlich handelt es sich jedoch um eine Personengesellschaft. Im Normalfall übernimmt die GmbH die Rolle des Komplementärs - des einzig haftenden Gesellschafters in der KG - und die Geschäftsführung. Über einen Fremdgeschäftsführer in der GmbH lässt sich so auch eine kapitalistische Struktur der GmbH & Co. KG aufbauen. Sehr häufig zu sehen ist jedoch die GmbH & Co. KG als Familiengesellschaft.

Inhalt:

1. Grundlagen zur GmbH & Co. KG
2. Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG
3. Gründung der GmbH & Co. KG
4. Geschäftsführung und Vertretung
5. Jahresabschluß und Offenlegungspflicht der GmbH & Co. KG
6. Besteuerung der GmbH & Co. KG

1. Grundlagen der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG besteht aus zwei unabhängigen Unternehmen, auf der einen Seite die Kommanditgesellschaft (KG) als Personengesellschaft und Vermögensträgerin und auf der anderen die GmbH als Kapitalgesellschaft. Eine Kommanditgesellschaft besteht immer aus mindestens einem voll haftenden Gesellschafter (= Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (= Kommanditist). Bei der GmbH & Co. KG ist anstatt einer natürlichen Person eine GmbH voll haftende Gesellschafterin (Komplementär) der KG. Die Haftung der Kommanditisten ist beschränkt auf deren Haftungseinlage.

2. Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG gibt es sehr viele unterschiedliche Erscheinungsformen. In der Praxis sind am häufigsten die nachfolgenden Kombinationen zu finden:

  • Echte GmbH & Co. KG: Die Komplementär-GmbH ist am Vermögen der KG nicht beteiligt ist und besitzt lediglich das erforderliche Mindestkapital.
  • Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG: Der oder die Gesellschafter der Kompementär-GmbH ist im gleichen Verhältnis auch an der KG beteiligt.
  • Einheitsgesellschaft: Die KG ist alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, während die Komplementär- GmbH weder am Vermögen noch am Kapital der KG beteiligt ist. Die Anteile an der Komplementär- GmbH befinden sich im Gesamthandsvermögen der KG.
  • Doppelstöckige GmbH & Co. KG: Komplementär der GmbH & co. KG ist wiederrum eine GmbH & Co. KG.
  • Sternförmige GmbH & Co. KG: Die Komplementär-GmbH tritt in mehreren Gesellschaften als persönlich haftende Gesellschafterin auf.

3. Gründung der GmbH & Co. KG

Für die Gründung einer GmbH & Co. KG ist sowohl die Errichtung der Komplementär-GmbH als auch die Errichtung der Kommanditgesellschaft erforderlich. Hierfür ist in beiden Gesellschaften ein Gesellschaftsvertrag notwendig. Die KG entsteht im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages , an dem die Komplementär-GmbH und die Kommanditisten mitwirken müssen. Nach außen entsteht die GmbH & Co. KG in der Regel jedoch erst durch Eintragung ins Handelsregister, § 123 Abs. 1 HGB. Bis dahin handelt es sich um eine GbR, es sei denn, die KG beginnt ausnahmsweise schon vor Eintragung mit der gewerblichen Betätigung (Achtung: volle Haftung der Beteiligten).

Es erfolgt daher zunächst die Gründung der Komplementär-GmbH, im Falle der echten GmbH & Co. KG mit dem erforderlichen Mindest-Stammkapital in Höhe von EUR 25.000,00 Euro. Der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH ist beschränkt auf die Geschäftsführung und Haftungsübernahme in der KG und den Unternehmensgegenstand der KG. Die Gründung der Komplementär-GmbH erfolgt nach dem gleichen Ablauf wie die Gründung einer "normalen" GmbH.

Anschließend erfolgt der Abschluss des Gesellschaftsvertrages der KG, an dem die Komplementär-GmbH - vertreten durch ihren Geschäftsführer - und die Kommanditisten mitwirken (Muster Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG). Darin werden auch die Art und Höhe der Einlageverpflichtungen der einzelnen Gesellschafter geregelt. Diese muss nicht identisch sein mit der Haftungssumme der Kommanditisten, die gem. §§ 171 ff HGB im Handelsregister eingetragen wird. Die Einlagen der Kommanditisten können in verschiedenen Formen erbracht werden:

  • Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere, Maschinen, Gebäude oder Grundstücke;
  • Sachgesamtheiten wie Erbschaften, Warenlager und Unternehmen oder Unternehmensteile;
  • Rechte wie Forderungen, Patente, Marken, Musterrechte, Ansprüche auf Übereignung dinglicher Rechte an Grundstücken;
  • Nutzungsrechte an Grundstücken, Gebäuden, Handelsgesellschaften oder Lizenzen;
  • Dienstleistungen, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung;
  • Sonstige Vermögenswerte wie Geschäftsgeheimnisse oder Kundenstamm;
  • Unterlassung von Wettbewerb.

Die GmbH & Co. KG kann mit einem Personen-, Sach- oder Phantasienamen firmieren, soweit dieser unterscheidungskräftig und nicht irreführend ist (§ 18, 19 HGB) und muss auf die Haftungsbeschränkung hinweisen. Der Firmenname der Komplementär- GmbH sollte sich vom Firmennamen der GmbH & Co. KG deutlich unterscheiden (§ 30 HGB). Vor Beginn der Geschäftstätigkeit sollte die Firma der GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen werden, um eine persönliche Haftung der Kommanditisten zu vermeiden.

4. Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG erfolgt wie bei der herkömmlichen KG nach § 164 HGB durch den Komplementär, also durch die Komplementär-GmbH, die wiederrum gem. §§ 6, 35 GmbHG durch ihren Geschäftsführer vertreten wird.

Die Vertretung der GmbH & Co. KG nach außen erfolgt in der Regel allein durch die Komplementär-GmbH vertreten, während die Kommanditisten von der Vertretung nach § 170 HGB regelmäßig ausgeschlossen sind, aber auf Basis einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht - Generalvollmacht (Muster) oder Prokura (Muster) -  jederzeit als Vertreter für die GmbH & Co. KG eingesetzt werden können.

Soweit die Kommanditisten der KG auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, können sie über die Gesellschafterversammlung der GmbH wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG nehmen, sofern die Kommanditisten nicht selbst Geschäftsführer der GmbH sind. Wesentliche Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist z.B. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie der Abschluss eines entsprechenden Geschäftsführervertrages. Die Beschlüsse in der Komplementär-GmbH werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, § 47 Abs. 1 GmbHG. Soweit möglich, sollten in der Satzung der Komplementär-GmbH die gleichen Formalien und Mehrheitserfordernisse vereinbart werden wie in dem Gesellschaftsvertrag der KG.

Typische Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der KG betreffen

  • die Änderung des Gesellschaftsvertrages in der KG, z.B. Inhaltsänderungen, Aufnahme oder Ausscheiden eines Gesellschafters,
  • die Feststellung des Jahresabschlusses und
  • die Billigung von Privatentnahmen einzelner Gesellschafter.

Die Komplementär- GmbH kann in in der Gesellschafterversammlung der KG von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen werden.

5. Jahresabschluss und Offenlegungspflicht der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG als Ganzes und die Komplementär-GmbH im besonderen müssen als rechtlich selbständige Unternehmen jeweils einen eigenständigen Jahresabschluss aufstellen und zusammen mit den Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Offenlegungspflichten gelten auch für die GmbH & Co. KG.

6. Besteuerung der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG und die Komplementär-GmbH sind eigenständige Unternehmen und werden vom Finanzamt grundsätzlich auch eigenständig steuerlich erfasst und veranlagt. Die Gewinnermittlung und Besteuerung der GmbH & Co. KG erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Gewinnermittlung und Besteuerung bei Personengesellschaften. Das wirtschaftliche Ergebnis der GmbH & Co. KG wird den Gesellschaftern anteilig unter Einbeziehung etwaiger Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben durch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung zugerechnet.

Grundsätzlich erzielen die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG gewerbliche Einkünfte aus Mitunternehmerschaft, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da die Einkünfte einer Personengesellschaft gewerblich geprägt sind, wenn diese nur über eine oder mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter verfügt, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.




Die Rechtsform der GmbH & Co. KG im Überblick

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