GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (bekannt als GbR) ist die Grundform einer Gesellschaft, in der sich mindestens 2 Personen mittels Gesellschaftsvertrag zusammenschließen und gemeinsam einen bestimmten Gesellschaftszweck verfolgen.
Inhalt:
1. Merkmale einer GbR
2. Gründung und Gesellschaftsvertrag einer GbR
3. Sondervermögen der GbR
4. Haftung der Gesellschafter
5. Firmierung der GbR
6. Geschäftsführung und Vertretung der GbR
7. Rechnungslegung und Besteuerung der GbR
8. Wirtschaftliche Bedeutung der GbR
1. Merkmale der GbR
a) Gesellschaftsvertrag einer GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - abgekürzt bekannter als GbR - ist die Grundform einer Personengesellschaft und wird häufig auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, da die zentralen Regelungen zu dieser Gesellschaftsform in den §§ 705 ff BGB geregelt sind.
Bei der GbR schließen sich mindestens 2 Personen mittels eines Gesellschaftsvertrages (Muster GbR-Vertrag) zusammen, um einen gemeinsamen Zweck (= Gesellschaftszweck) zu verfolgen. Die Gesellschafter der GbR bilden in diesem Rahmen gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen, über das die einzelnen Gesellschafter nicht mehr verfügen können.
b) Innen- und Außengesellschaft
Eine GbR kann als Innen- oder Außengesellschaft in Erscheinung treten, je nachdem ob die Gesellschaft nach dem Willen ihrer Gesellschafter am Geschäftsverkehr teilnehmen soll oder nicht. Eine GbR als Innengesellschaft findet man regelmäßig in folgenden Fällen:
- Stille Beteiligung an einem Einzelunternehmen,
- nichteheliche Lebensgemeinschaft, die durch gemeinsame Leistungen z.B. ein Unternehmen aufbauen,
- Ehegattengesellschaft,
- Tipp- oder Wohngemeinschaften.
Die GbR in der Ausprägung einer Außengesellschaft besitzt eigene Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die Rechtsfähigkeit umfasst auch das Recht, als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen zu werden. Ferner ist die GbR aktiv und passiv parteifähig, d.h. sie kann aktiv klagen und auch verklagt werden.
Erscheinungsformen der GbR als Außengesellschaft sind folgende Beispiele:
- Zusammenschluss mehrerer Freiberufler in einer Sozietät (Muster Sozietätsvertrag),
- Arbeitsgemeinschaft (ARGE),
- Grundbesitzgesellschaft, oft zu sehen als Immobilienfonds oder Besitzgesellschaft für Betriebsgrundstücke im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.
2. GbR-Gründung und Gesellschaftsvertrag
Die Gründung einer GbR ist sehr einfach und kann sogar durch mündliche Erklärungen der beteiligten Gesellschafter erfolgen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GbR (Mustervertrag) ist zwar dringend zu empfehlen, aber eben nicht notwendige Voraussetzung, vorausgesetzt es ist nicht aus anderen Gründen eine besondere Form vorgeschrieben. Dies ist beispielsweise bei der Einbringung eines Grundstücks in die Gesellschaft der Fall.
Der Gesellschaftsvertrag einer GbR sollte zumindest folgende Themen regeln:
- Gesellschaftszweck der GbR,
- Dauer der Gesellschaft,
- Geschäftsführung und Vertretung der GbR,
- Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung,
- Einlagen der Gesellschafter,
- Gewinn- und Verlustverteilung unter den Gesellschaftern,
- Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR,
- Tod eines Gesellschafters,
- Auflösung und Liquidation der GbR.
Soweit der Gesellschaftsvertrag der GbR keine Regelungen zu einem bestimmten Punkt enthält, kommt die entsprechende gesetzliche Regelung zur Anwendung.
3. Sondervermögen der GbR
Der große Vorteil einer GbR besteht darin, dass zur Gründung kein Mindestkapital erforderlich ist. Art, Höhe und Bewertung der Gesellschaftereinlagen kann nach Belieben der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Die Einlagen der Gesellschafter werden jedoch gemeinschaftliches Sondervermögen der GbR und der Verfügungsmacht einzelner Gesellschafter entzogen.
4. Haftung der Gesellschafter
Der große Nachteil der GbR ist die persönliche und unbegrenzte Haftung der Gesellschafter für sämtliche Schulden der GbR. Eine Haftungsbeschränkung ist nur durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Vertragspartner der GbR möglich, die sich ansonsten einerseits am Gesellschaftsvermögen und andererseits am gesamten Vermögen jedes einzelnen Gesellschafters befriedigen können. Die persönliche Haftung der Gesellschafter erstreckt sich dabei sowohl auf vertraglich begründete als auch auf gesetzlich begründete Schuldverhältnisse der GbR.
5. Firmierung der GbR
Die GbR ist nicht Kaufmann im Sinne des Handelsrechts und darf daher auch unter keinem eigenen Firmennamen (= Firmierung) führen. Es ist jedoch zulässig, dass die GbR im Rechtsverkehr eine Geschäftsbezeichnung verwendet. Hierbei ist zu empfehlen, sich an folgenden Leitlinien zu orientieren:
- Personenfirma: Eine Geschäftsbezeichnung der GbR kann auf jeden Fall aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter gebildet werden.
- Sachfirma: Zusätze mit der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands werden als zulässig erachtet, solange keine Verwechslungsgefahr mit einem kaufmännischen Unternehmen oder einer Partnerschaftsgesellschaft besteht.
- Zusatz GbR: Der Zusatz "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "GbR" ist in jedem Fall empfehlenswert.
- Auf Geschäftsbriefen der GbR sollten immer alle ausgeschrieben Vor- und Zunamen der Gesellschafter enthalten sein.
6. Geschäftsführung und Vertretung der GbR
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter der GbR gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch auch anderweitige Regelungen zur Geschäftsführung getroffen werden. so kann z.B. ein Gesellschafter alleine zur Geschäftsführung der GbR bestimmt und beauftragt werden.
7. Rechnungslegung und Besteuerung der GbR
Die GbR muss in der Regel nur für steuerliche Zwecke einen jährlichen Jahresabschluss erstellen und beim Finanzamt abgeben. Darüber hinaus besteht weder eine gesetzliche Prüfungspflicht noch eine Publizitätspflicht im Unternehmensregister.
Im Rahmen des Jahresabschlusses muss für die GbR und die beteiligten Gesellschafter eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung erstellt werden. Hierbei wird der Gewinn bzw. Verlust der GbR durch das zuständige Finanzamt mittels eines Feststellungsbescheids gesondert und für alle beteiligten Gesellschafter einheitlich festgestellt. Die entsprechenden Beträge sind bindend für die jeweiligen Gesellschafter der GbR und deren Finanzamt. Betreffend die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer bleibt die GbR dagegen selbst Steuersubjekt.
8. Wirtschaftliche Bedeutung der GbR
Die enorme wirtschaftliche Bedeutung der GbR resultiert in erster Linie aus deren hohen Flexibilität, insbesondere
- beim Zusammenschluss von Freiberuflern oder Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe,
- beim Erwerb bzw. bei der Verwaltung von Grundstücken oder
- bei der gemeinsamen Nutzung teurer Anlagen oder Maschinen.
Die GbR ist immer dann die richtige Rechtsform, wenn die Gesellschafter nur eine lockere oder vorübergehende gesellschaftliche Verbindung eingehen wollen.