Formalitäten

Mit der Gründung eines Unternehmens beginnt eine Menge Schriftverkehr mit einer Vielzahl von Behörden, Kammern und Ämtern. Die meisten davon werden vom Gewerbeamt der Stadt bzw. der Gemeinde auf Basis der Gewerbeanmeldung über die Unternehmensgründung bzw. den Beginn der Selbständigkeit unterrichtet. Das gilt insbesondere für das Finanzamt.

Inhalt:

1. Gewerbeanmeldung und Gewerbeerlaubnis
2. Anmeldung zum Handelsregister
3. Anmeldung zum Finanzamt

1. Gewerbeanmeldung und Gewerbeerlaubnis

Trotz Gewerbefreiheit in Deutschland muss nach § 14 GewO jede Aufnahme einer selbständigen Gewerbetätigkeit dem Gewerbeamt der zuständigen Stadt oder Gemeinde mittels Gewerbeanmeldung angezeigt werden, unabhängig davon, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Dies gilt auch für die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes (= Unternehmenskauf) bzw. die Verlegung des Betriebs, den Wechsel oder die Erweiterung des Unternehmensgegenstands sowie die Betriebsaufgabe. Sofern keine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird (z.B. Freiberufler, Vermietung & Verpachtung), besteht auch keine Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Zuständig ist das Ordnungsamt, in dessen Gebiet der Unternehmenssitz des Gewerbebetriebs liegt oder liegen wird. Das ist in der Regel das Gewerbeamt, in dessen Bezirk das Gewerbe gegründet wird. Auf Basis der Gewerbeanmeldung werden die relevanten Daten regelmäßig an folgende Behörden weitergegeben:

  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer,
  • Eichamt,
  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
  • Behörden der Zollverwaltung
  • Registergericht und
  • Statistisches Landesamt.

Aus einigen Gesetzen ergibt sich darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, die vor Unternehmensgründung eine frühzeitige Beantragung der entsprechenden Gewerbeerlaubnis notwendig macht. Die besonderen erlaubnispflichtigen Gewerbe sind in den §§ 29 ff GewO bzw. in anderen Spezialgesetzen aufgeführt. In der Praxis handelt es sich in den meisten Fällen um folgende Tätigkeiten:

  • Makler, Bauträger, Baubetreuer,
  • Betrieb einer Spielhalle,
  • Hotel und Gaststätte,
  • Bewachungsunternehmen,
  • Handel mit Tieren oder Waffen,
  • Betrieb von Tanzlokalen und Discos.

In diesen Fällen ist für die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ein Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister erforderlich. Beides kann bei der zuständigen Meldebehörde persönlich beantragt werden.

Für die in §§ 55 ff GewO geregelten Reisegewerbe gelten ebenfalls besondere Vorschriften. Hierfür benötigt man eine Reisegewerbekarte als Sonderform einer Erlaubnis.

2. Anmeldung zum Handelsregister

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, gem. § 29 HGB seine Firma und den Ort seiner Niederlassung zur Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Das gleiche gilt für Personengesellschaften (OHG, KG) sowie für Kapitalgeselllschaften (GmbH, Aktiengesellschaft). Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über einen Notar, der die Unterschriften des Einzelunternehmers oder der Gesellschafter beglaubigt. Das zuständige Registergericht prüft vor Eintragung der Firma ins Handelsregisterdie formellen Voraussetzungen der Anmeldung und holt hierzu bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eine gutachterliche Stellungnahme ein, ob

  • der gewünschte Firmenname zulässig ist,
  • der Unternehmensgegenstand zutreffend beschrieben ist und
  • ggf. die Bewertung der Sacheinlagen richtig erfolgt ist.

Um die Eintragung im Handelsregister zu beschleunigen und unangenehme Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt sich die Einbeziehung der Industrie- und Handelskammer daher bereits vor der Anmeldung zum Handelsregister.


3. Anmeldung zum Finanzamt

Nach § 138 Abs. 1 AO unterrichtet die Gemeinde auch das zuständige Finanzamt über die Errichtung des Gewerbebetriebs. Sodann wird der Unternehmer bzw. die Gesellschaft mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung u.a. zu den künftigen Umsätzen und Gewinnen befragt.




Formalitäten vor und nach Unternehmensgründung

Zusätzliche Informationen