Handelsregister

Im Handelsregister werden alle unternehmensrelevanten Informationen von Unternehmen mit Kaufmannseigenschaft des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs eingetragen. Dazu gehören Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft oder GmbH, Personengesellschaften wie OHG, KG oder GmbH & Co. KG. Für Partnerschaftsgesellschaften existiert mit dem Partnerschaftsregister ein ähnliches Register.

Inhalt:

1. Zuständigkeit
2. Gliederung des Handelsregisters
3. Registerblatt
4. Bekanntmachung und Einsichtnahme
5. Vertrauensschutz durch Handelsregister


1. Zuständigkeit

Das Handelsregister wird gem. § 8 HGB, § 125 FGG bei den Amtsgerichten geführt, wobei sich die örtliche Zuständigkeit auf alle Unternehmen erstreckt, die im jeweiligen Bezirk des Amtsgerichts ihren Sitz haben. Mit der Umstellung der Handelsregister auf elektronischen Betrieb haben die Bundesländer den Betrieb von Handelsregistern örtlich auf wenige Amtsgerichte konzentriert. Innerhalb des örtlich zuständigen Amtsgerichts ist ein Rechtspfleger funktionell zuständig.

Eintragungen im Handelsregister erfolgen grundsätzlich nur nach entsprechender Anmeldung durch die betroffene Gesellschaft, wobei Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister in der Regel durch einen Notar erfolgen, der die Anmeldung notariell zu beglaubigen hat.

Eine Eintragung im Handelsregister ist gebührenpflichtig, wobei sich die Höhe in der Handelsregistergebührenverordnung festgelegt und vom Aufwand abhängig ist, der mit der Eintragung verbunden ist.

 

2. Gliederung des Handelsregisters

Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen unterteilt, die mit Abteilung A und Abteilung B bezeichnet werden.

a) Abteilung A (HR A)

In Abteilung A des Handelsregisters werden folgende Rechtsformen eingetragen:

  • Kaufleute als Einzelunternehmen,
  • OHG,
  • KG (einschließlich GmbH & Co. KG),
  • EWIV,
  • Unternehmen öffentlicher Körperschaften.

b) Abteilung B (HR B)

In Abteilung B des Handelsregisters werden folgende Rechtsformen eingetragen:


3. Registerblatt

Zu jedem Unternehmen wird beim örtlich zuständigen Amtsgericht ein eigenes Registerblatt mit einer eigenen Registernummer angelegt, auf dem folgende unternehmensrelevante Informationen eingetragen werden:

  • Name der Firma bzw. Firmierung,
  • Ort der Niederlassung, Sitz und Zweigniederlassungen,
  • Unternehmensgegenstand,
  • Höhe des Grund- bzw. Stammkapitals bei Kapitalgesellschaften,
  • Angaben zur Vertretung des Unternehmens, d.h. persönliche haftende Gesellschafter bei OHG und KG bzw. Mitglieder des Vertretungsorgans bei AG, GmbH und EWIV;
  • Angaben zur Prokura (falls vorhanden);
  • Rechtsform und Datum des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung;
  • Kommanditisten bei KG;
  • Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung;
  • insolvenzrechtliche Informationen;
  • Unternehmensverträge;
  • umwandlungsrechtliche Eintragungen.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) wurde hinsichtlich der Rechtsform GmbH bestimmt, dass bei der Anmeldung einer GmbH eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben ist, die im Handelsregister auch eingetragen wird. Dadurch soll den Gläubigern einer GmbH die Zustellung von Schriftstücken erleichtert werden.


4. Bekanntmachung und Einsichtnahme

Eintragungen im Handelsregister werden gem. § 10 Abs. 2 HGB grundsätzlich öffentlich bekannt gemacht, seit 01.01.2007 in elektronischer Form auf handelsregisterbekanntmachungen.de.

Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist gem. § 9 HGB jedermann gestatttet, wobei die Eintragungen über handelsregister.de abrufbar sind. Die Einsicht in die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und kapitalistisch geprägte Personengesellschaften (GmbH & Co. KG) sind beim elektronischen Bundesanzeiger möglich. Einsicht und Ausdruck der Unternehmensträgerdaten sind kostenfrei. Weitere Informationen sind kostenpflichtig.


5. Vertrauensschutz durch Handelsregister

Eintragungen im Handelsregister begründen gem. § 15 HGB einen öffentlichen Glauben und damit Vertrauensschutz, der sich wie folgt auswirkt:

a) Richtige Eintragung und Bekanntmachung: korrekt eingetragene und bekannt gemachte Eintragungen wirken gegenüber jedermann und niemand kann sich darauf berufen, keine Kenntnis von den eingetragenen Tatsachen gehabt zu haben. Ausgenommen sind Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen wurden, § 15 Abs. 2 S. 2 HGB.

b) Richtige Eintragung, fehlerhafte Bekanntmachung: bekannt gemachte Tatsachen begründen gem. § 15 Abs. 3 HGB einen Vertrauensschutz, d.h. ein Dritter kann sich gegenüber dem Eintragungspflichtigen auf die bekannt gemachten Tatsache berufen, es sei denn, er kannte die Unrichtigkeit.

c) Fehlende Eintragung und Bekanntmachung: sind eintragungspflichtige Tatsachen nicht im Handelsregister eingetragen, können diese Tatsachen einem Dritten gem. § 15 HGB nur dann entgegengehalten werden, wenn dieser die Tatsachen positiv kannte; ansonsten begründet das "Schweigen" des Handelsregisters insoweit Vertrauensschutz.




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